STATUTEN DES SPORTVEREINS WILHERING

§1 Name, Sitz und Sektionen
(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Wilhering und wurde ursprünglich als Fußballverein gegründet (Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, SiD/Ver-378571 – 1946 vom 13.9.1946)
Durch Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.4.1967 wurde die Sektion
– Schisport und Turnen (Schi- und Turnsektion) und vom 25.10.1974 die Sektion
– Tennis (Tennis – Sektion) und
– die Sektion Wandern (Wander-Sektion) neu geschaffen. Die Sektion Wandern wurde 2019 aufgelöst.

Die Bildung weiterer Sektionen ist bei Bedarf möglich. Die Entscheidung hierüber fällt in der Hauptversammlung.

(2) Der Sitz des Vereins ist Wilhering. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit im wesentlichem auf das Gebiet der politischen Gemeinde Wilhering.

(3) Der SV Wilhering ist ein Mitgliedsverein des ASVÖ und in diesem Sinne diesem unterstellt.

(4) Der Verein anerkennt weiters die Satzungen und Vorschriften des Österreichischen Fußballbundes und der jeweiligen Fachverbände.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Zweck des SV Wilhering ist die Pflege und Förderung der in § l dieser Statuten vorgesehenen Sportdisziplinen zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, unter Ausschluss aller politischen und konfessionellen Tendenzen.
Bei der Sitzung vom 21.09.2020 wurde einstimmig beschlossen, dass die Funktion des Obmannes eine Unvereinbarkeit mit einer politischen Führungstätigkeit in der Gemeindepolitik (Bürgermeister, Vizebürgermeister, Gemeindevorstand und Fraktionsobmann) darstellt.

(2) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung oder Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Bestimmungen der §§ 34 ff. BAO. Er entfaltet keine wirtschaftliche Tätigkeit, wodurch er mit einer der Abgabenpflicht unterliegenden natürlichen oder juristischen Person in Wettbewerb treten könnte.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
– Anschaffung und Beistellung von Sportgeräten und -material
– Abhaltung oder Subventionierung von sportlichen Ausbildungs- oder Trainingskursen nach den gegebenen Möglichkeiten
– Sportveranstaltungen
– Fahrten und gesellige Veranstaltungen – Beratung und Betreuung der Mitglieder durch sachkundige Funktionäre im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Sportausübung innerhalb des Vereins und bei Entsendung von Mitgliedern zu Veranstaltungen, an denen der Verein teilnimmt.

(2) Die Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch:
– Mitgliedsbeiträge: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Aufteilung an Haupt- und Sektionskassa sowie bei Mitgliedschaft zu mehreren Sektionen an die betreffenden Sektionskassen wird von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Diese kann jedoch auch den Vorstand dazu delegieren.
– Spenden und Subventionen: Diese fließen jener Sektion zu, der sie gewidmet worden sind. Mangels Widmung oder bei ausdrücklicher Widmung an den Gesamtverein fließen sie der Hauptkassa zu. Subventionen eines Verbandes fließen jener Sektion zu, die dem Verband angehört.
– Erträge von Veranstaltungen: Fließen jener Sektion zu, die die Veranstaltung organisiert.

 

§ 4 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft beim SV Wilhering ist freiwillig und schließt die Mitgliedschaft bei anderen Vereinen nicht aus.

(2) Bei den Mitgliedern sind zu unterscheiden: aktive (ordentliche) Mitglieder Ehrenmitglieder

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zur Vereinsmitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zu mindestens einer Sektion erforderlich, welche beim Beitritt anzugeben ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitritts, sobald der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt worden ist.

(2) Aktive Mitglieder können großjährige Personen und Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden, wobei die Mitgliedschaft von Minderjährigen frühestens ab dem vollendeten 6. Lebensjahr möglich ist.

(3) Ehrenmitglieder können mit ihrer Zustimmung Personen werden, die sich um den Verein oder um eine seiner Sektionen besonders verdient gemacht haben, und zwar über Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung mit zwei Drittel-Mehrheit. Ehrenmitgliedschaft ist mit gleichzeitiger ordentlicher Mitgliedschaft vereinbar.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Aktive (ordentliche) Mitgliedschaft endet

– durch den Austritt mit dem Tage, an dem die Austrittserklärung dem Obmann oder dessen Stellvertreter zukommt. Erfolgt der Austritt während eines Jahres, ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch voll zu entrichten.

– Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Zahlung geleistet hat.

– Durch Ausschluss durch den Vorstand mit dem Tag des Ausschlusses (wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen eines sonstigen, unerhrenhaften Verhaltens)

– Durch den Tod des Mitgliedes

(2) Ehrenmitgliedschaft endet

– durch Zurücklegung mit dem Tag, an dem die Zurücklegungserklärung dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter zukommt

– durch Aberkennung mittels Beschluss der Hauptversammlung mit zwei Drittel-Mehrheit mit dem Tag des Beschlusses

– durch den Tod des Ehrenmitgliedes

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Rechte Inanspruchnahme der vom Verein allen Mitgliedern oder der von den einzelnen Sektionen ihren Mitgliedern gebotenen Leistungen.

– Ab Vollendung des 18. Lebensjahres

– aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Vereins- bzw. der betreffenden Sektionsorgane

– Stimmrecht bei den Versammlungen des Vereins bzw. der betreffenden Sektionen

Ehrenmitglieder

– aktives Wahlrecht bei der Wahl der Vereins- bzw. der betreffenden Sektionsorgane

– Ehreneinladung zu jeder Veranstaltung des Vereins bzw. einer Sektion

– Inanspruchnahme der vom Verein allen Mitgliedern oder der von den einzelnen Sektionen ihren Mitgliedern gebotenen Leistungen

(2) Pflichten aller Mitglieder

Befolgung der Statuten und der Beschlüsse der Vereins- bzw. der Sektionsorgane

Pünktliche Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen in der von der Hauptversammlung (bzw. einer Sektions-Hauptversammlung) beschlossenen Höhe

Ein Verhalten, das den Vereinsinteressen nicht zuwider läuft Mitarbeit im Verein bzw. in der jeweiligen Sektion im Rahmen des Zumutbaren.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§ 9), der Vorstand (§ 10), die Rechnungsprüfung (§11) und das Schiedsgericht (§12). Alle Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen für den Verein bzw. für die Sektionen werden jedoch vergütet.

§ 9 Die Hauptversammlung

Aufgaben der Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins und findet alle drei Jahre statt, wobei die 3-Jahresfrist zur letzten Hauptversammlung maximal um 3 Monate überschritten werden darf. Der Termin muss vom Vorstand mindestens 3 Monate vorher festgesetzt und unverzüglich den Sektionsleitern bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe des Ortes und der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an die Vereinsmitglieder erfolgen.

(2) An einer Hauptversammlung ist jeder Aktive und jedes Ehrenmitglied teilnahmeberechtigt und hat je eine Stimme. Die Stimmabgabe ist persönlich durchzuführen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(3) Der Vorstand hat 3 Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung einen Wahlleiter einzusetzen. Dem Wahlleiter fällt die Aufgabe zu, die bei ihm rechtzeitig einzubringenden Wahlvorschläge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und sie allenfalls zu berichtigen bzw. ergänzen zu lassen.

(4) Der oder die eingebrachten Wahlvorschläge sind der Hauptversammlung zur Wahl vorzulegen. Bei mehr als zwei Wahlvorschlägen ist der Wahlvorschlag gewählt, der die absolute Mehrheit (50%) erhält; ansonsten wird in einem zweiten Wahldurchgang über die beiden Wahlvorschläge mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang abgestimmt.

(5) Ein Wahlvorschlag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er dem Wahlleiter spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich zugegangen ist. Ist bis zu diesem Termin kein Wahlvorschlag eingebracht, wird die Frist um drei Tage verlängert. Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, hat der bisherige Vorstand seine Funktion weiter auszuüben.

(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung lautet, sofern nicht auf der Einladung anders bekannt gegeben:
– Festsetzung der stimmberechtigten Personen
– Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
– Beschluss über die Genehmigung dieses Protokolls
– Tätigkeitsbericht des Vorstandes über die abgelaufene
– Funktionsperiode durch den Obmann
– Kurze Tätigkeitsberichte der einzelnen Sektionen durch deren Sektionsleiter
-Verlesung des Kassaberichtes durch den Kassier
– Bericht der Kontrolle über die Vereinsgebarung
– Beschluss über die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes Vornahme der Wahlen durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses
– Wahl des Obmannes
– Wahl des Schriftführers, des Kassiers und der Kontrolle, Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

(7) Werden Anträge bei der Hauptversammlung selbst gestellt, so können »sie zur Debatte und Beschlussfassung nur zugelassen werden, wenn sie von zwei Drittel der Stimmberechtigten der Versammlung unterstützt werden. (Ausgenommen sind Wahlvorschläge und Wahlwerbungen, welche nur durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses gestellt werden können).

(8) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist über Beschluss des Vorstandes, der mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse oder auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Obmann binnen 4 Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Vorstand schriftlich einzuberufen.

 

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, den Obmannstellvertretern (= Sektionsleitern) und dem Obmann der Kontrolle

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer von drei Jahren gewählt und ist das „Leistungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

(3) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereines, die Verwaltung der Geldmittel und für die Koordination der Tätigkeit der Sektionen verantwortlich

(4) Insbesondere ist er zuständig für die Vorbereitung der Hauptversammlung und die Vorlage des Berichtes und des Rechnungsabschlusses an die Hauptversammlung Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung Organisation der Vereinsveranstaltungen Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind

(5) Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, durch das jeweils an Lebensjahren älteste sonstige Vorstandsmitglied. Schriftliche Erklärungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten zeichnen der Obmann und der Kassier gemeinsam (gilt analog auch für Erklärungen einer Sektion)

(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich

(8) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter, in seinen Bereich fallender Angelegenheiten Ausschüsse einrichten. In diesen führt der Obmann den Vorsitz. Ohne besondere Ermächtigung des Vorstandes können die Ausschüsse keine endgültigen Beschlüsse fassen, die den Verein verpflichten. Dafür ist vorher dem Vorstand ein Bericht zu unterbreiten, den dieser gutheißen muss.

(10) Bei der Sitzung vom 21.09.2020 wurde einstimmig beschlossen, dass die Funktion des Obmannes kein Funktionär der Gemeinde (Gemeindevorstandsmitglied, Fraktionsobmänner, Bürgermeister, Vizebürgermeister oä.) übernehmen darf.

 

§11 Die Rechnungsprüfung
(1) Sie besteht aus je einem Vertreter der Sektion Fußball, der Schi- und Turnsektion, der Tennis-Sektion und der Wander-Sektion.

(2) Vorgeschlagen werden die Vertreter durch die Sektions-Hauptversammlungen. Gewählt wird die Kontrolle von der Hauptversammlung ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren.

(3) Sie ist in ihren Agenden nur der Hauptversammlung verantwortlich. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Obmann (Kontrollobmann), der im Vorstand vertreten ist.

(4) Der Kontrolle obliegt die Überprüfung der laufenden Geschäfte sowie die im § 21 des Vereinsgesetz 2002 näher umschriebene und innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen und Ausgabenrechnung vorzunehmende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins und der einzelnen Sektionen im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand zu berichten.

(5) Die Überprüfung hat jeweils durch mindestens zwei Vertreter der Kontrolle unter Leitung des Kontrollobmannes zu erfolgen. Eine Sektion ist durch mindestens zwei Vertreter der Kontrolle anderer Sektionen unter Leitung des Kontrollobmannes zu überprüfen.

 

§ 12 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Teil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Die beiden derart namhaft gemachten Schiedsrichter ernennen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen; seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(4) Nach einer Entscheidung des Schiedsgerichtes oder in dem Falle, dass binnen 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes eine Entscheidung nicht getroffen wurde, steht den Streitteilen die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen.

 

§ 13 Die Sektions- Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Sektions-Hauptversammlung tritt mindestens alle drei Jahre und zwar mindestens l Monat vor der ordentlichen Hauptversammlung zusammen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Sektionsmitglieder und alle Ehrenmitglieder des Vereines

(3) Die ordentliche Sektions-Hauptversammlung ist schriftlich vom Sektionsleiter einzuberufen

(4) Ihre Tagesordnung lautet, sofern nicht auf der Einberufung anders bekannt gegeben:
– Verlesung des Protokolls der letzten Sektions-Hauptversammlung
– Beschluss über die Genehmigung des Protokolls
– Tätigkeitsbericht des Sektionsvorstandes über das abgelaufene
– Sektionsjahr durch den Sektionsleiter -Verlesung des Kassaberichtes durch den Sektionskassier
– Bericht der Kontrolle über die Sektionsgebarung -Beschluss über die Entlastung des Sektionskassiers und des Sektionsvorstandes
– Wahl des Sektionsleiters und des Sektionsleiter-Stellvertreters (= l. Sport- bzw. Fachwart)
– Übergabe des Vorsitzes an den neuen Sektionsleiter
– Wahl der weiteren Sport- (Fach-)warte, des Sektionskassiers und des Sektionsschriftführers
– Anträge und Allfälliges

(5) Der Sektionsvorstand hat 3 Wochen vor der ordentlichen Sektions- Hauptversammlung einen Wahlleiter einzusetzen. Dem Wahlleiter fällt die Aufgabe zu, die bei ihm rechtzeitig einzubringenden Wahlvorschläge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und sie allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen zu lassen.

(6) Der oder die einbrachten Wahlvorschläge sind in der Sektions-Hauptversammlung zur Wahl vorzulegen. Bei mehr als 2 Wahlvorschlägen ist der Wahlvorschlag gewählt, der die absolute Mehrheit (50%) erhält; ansonsten wird in einem 2. Wahlgang über die beiden Wahlvorschläge mit den meisten Stimmen im l. Wahlgang abgestimmt.

(7) Ein Wahlvorschlag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er dem Wahlleiter spätestens 8 Tage vor der Sektions-Hauptversammlung schriftlich zugegangen ist. Ist bis zu diesem Termin kein Wahlvorschlag eingebracht, wird die Frist um 3 Tage verlängert. Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, hat der bisherige Sektionsvorstand seine Funktion weiter auszuüben.

(8) Anträge dürfen nicht zugelassen werden, wenn sie nicht spätestens 8 Tage vor der Sektions-Hauptversammlung beim Sektionsleiter schriftlich eingelangt sind.

(9) Eine außerordentliche Sektions-Hauptversammlung ist über Beschluss des Sektionsvorstandes, für den eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse oder auf Antrag eines Viertels der Sektionsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Sektionsleiter binnen 4 Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Sektionsvorstand schriftlich einzuberufen.

 

§14 Der Sektionsvorstand
(1) Der Sektionsvorstand besteht aus dem Sektionsleiter, dessen -Stellvertreter, den allenfalls gewählten Sport- (Fach-)warten, dem Sektionskassier und dem Sektionsschriftführer.

(2) Dem Sektionsvorstand obliegt die Geschäftsführung der Sektion. Insbesondere ist er zuständig für die:
– Vorbereitung der ordentlichen Sektions-Hauptversammlung und Vorlage des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses an diese,
– Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Sektions-Hauptversammlung,
– Organisation der vom Vorstand gebilligten reinen Sektionsveranstaltungen,
– Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nur die Sektion betreffen, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) An der Spitze jeder Sektion steht deren Sektionsleiter, der von der ordentlichen Sektions-Hauptversammlung gewählt wird. Seine Funktion entspricht in der Sektion der des Obmannes im Verein. Im Falle der Verhinderung des Sektionsleiters gehen dessen Rechte und Pflichten auf den von der ordentlichen Sektions-Hauptversammlung gewählten Stellvertreter (=1. Sport- bzw. Fachwart) über. Der Sektionsleiter kann sich im Einzelfall durch einen Sport-(Fach-)wart seiner Sektion vertreten lassen.

(4) Jede beabsichtigte Tätigkeit oder Veranstaltung, mit der eine Sektion nach außen auftreten wird, bedarf der vorherigen Billigung des Obmannes, der, falls er diese nicht alleine erteilen zu können glaubt, den Vorstand damit zu befassen hat, dessen Entscheidung bindend ist.

 

§ 15 Weitere Organe
(1) Kassier und Sektionskassiere Der Kassier wird von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt oder bei Ausfall innerhalb der Funktionsperiode vom Vorstand bestellt. Er verwaltet die Kassa nach den Weisungen des Vorstandes und wird von der ordentlichen Hauptversammlung entlastet. Die Sektionskassiere werden von der betreffenden ordentlichen Sektions-Hauptversammlung gewählt oder bei Ausfall innerhalb des Jahres vom Sektionsvorstand bestellt. Der Sektionskassier verwaltet die Sektionskassa nach den Weisungen des Sektionsvorstandes und wird von der ordentlichen Sektions-Hauptversammlung entlastet.

(2) Schriftführer und Sektionsschriftführer Der Schriftführer wird von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Bei Ausfall bestellt der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter. Die Sektionsschriftführer werden von der ordentlichen Sektions-Hauptversammlung gewählt. Bei Ausfall innerhalb des Jahres bestellt der betreffende Sektionsvorstand einen vorläufigen Vertreter.

(3) Die Sport-/Fachwarte Die Sport-(Fach-)warte werden von den ordentlichen Sektions-Hauptversammlungen gewählt oder bei Ausfall innerhalb eines Jahres vom übrigen Sektionsvorstand bestellt. Ihre Aufgaben richten sich nach den Erfordernissen jenes Fachgebietes, für das sie aufgestellt sind.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit der Kollegialorgane
(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn

1. der Obmann, der Schriftführer, der Kassier oder deren ermächtigte Stellvertreter und
2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind. Wird nur das Erfordernis nach 2. nicht erreicht, so tritt die Beschlussfähigkeit nach einer Wartezeit von 15 Minuten ein.

(2) Eine Sektions-Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 1. der Obmann, der Sektionsleiter, ein Sektions – Sport-(Fach-)wart, der Sektionsschriftführer und der Sektionskassier oder deren ermächtigte Stellvertreter und 2. ein Viertel der stimmberechtigen Sektionsmitglieder persönlich anwesend sind. Wird nur das Erfordernis nach 2. nicht erreicht, so tritt die Beschlussfähigkeit nach einer Wartezeit von 15 Minuten ein.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend ist.

(4) Der Sektionsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Sektionsvorstandsmitglieder persönlich anwesend ist.

 

§17 Beschluss- und Wahlerfordernisse
(1) Mit einfacher Stimmenmehrheit werden Beschlüsse der Kollegialorgane gefasst, sofern die Statuten nicht ausdrücklich anderes vorsehen.

(2) „Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern: Beschlüsse der Hauptversammlung über: Änderungen der Statuten Ernennung von Ehrenmitgliedern Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft Auflösung des Vereines Beschlüsse der Sektions-Hauptversammlung über: Auflösung der Sektion Beschlüsse des Vorstandes auf: Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung Beschlüsse des Sektionsvorstandes auf: Einberufung einer außerordentlichen Sektions-Hauptversammlung Beschlüsse sind zu protokollieren.

(3) Wahlen finden in der Regel nicht geheim statt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben. Über den Antrag eines Mitgliedes, der mündlich gestellt werden kann, eine bestimmte Abstimmung (Wahl) geheim durchzuführen, ist als Vorfrage offen abzustimmen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ein Viertel der Stimmen dafür abgegeben werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann von der Hauptversammlung nur mit zwei Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Die Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des Bar- und Sachvermögens.

(2) Im Falle einer behördlichen Auflösung wird das allenfalls vorhandene Vermögen wohltätigen Zwecken der Gemeinde Wilhering zugeführt.

(3) Im Fall der Auflösung einer Sektion wird deren Vermögen durch den Vorstand auf die verbleibenden Sektionen aufgeteilt, sofern nicht einzelne Fachverbände ganz oder teilweise Anspruch auf von ihnen subventionierte Vermögenswerte erheben.

 

§ 19 Verwaltung und Betreuung von Sportanlagen
Die Verwaltung und Betreuung einzelner Sportanlagen oder von Sportgeräten obliegt der jeweils zuständigen Sektion.

Unter den in diesen Statuten genannten Personen sind jeweils Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen.